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Mitteilung an
Weihbischof Fasching
über seine Abberufung als Generalvikar der Diözese St. Pölten
Seiner Exzellenz
Weihbischof Dr. Heinrich Fasching
Generalvikar des Bischofs von St. Pölten
Domplatz 1
3100 St. Pölten
Exzellenz,
als Diözesanbischof von St. Pölten gebe ich Dir hiermit meine Entscheidung bekannt, Dich auf der Grundlage von can. 481 § 1 CIC mit sofortiger Wirkung vom Amt des Generalvikars zu entbinden.
Zugleich entbinde ich Dich vom Amt des Moderators der Kurie sowie von allen Aufgaben und Spezialmandaten, die ich Dir mit Schreiben vom 27. September 1991 (Zl. O-1552/91) übertragen habe.
Für Deinen beinahe dreizehn Jahre währenden Dienst in den oben genannten Ämtern und Aufgaben spreche ich Dir Dank und Anerkennung aus.
St. Pölten, 30. September 2004.
Dr. Kurt Krenn
Bischof von St. PöltenJosef Wansch
Bischöflicher Notar
Can. 481 § 1: "Die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht und, unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung, sobald sie ihnen vom Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Sedisvakanz."
Can. 481 §2: "Mit der Suspendierung des Amtes des Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars, soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert."
(Kathpress) Die vom scheidenden St. Pöltner Diözesanbischof Kurt Krenn ausgesprochene Absetzung von Weihbischof Heinrich Fasching als Generalvikar ist nicht rechtskräftig. Dies betonte der Apostolische Visitator, Diözesanbischof Klaus Küng, am Samstag (02.10.2004). Wörtlich stellte Bischof Küng fest: "Ich habe von Weihbischof Fasching von dem Brief erfahren, den ihm Bischof Krenn am 30. September geschrieben hat und ich habe den Brief ausgehändigt bekommen. Die Bischofskongregation hat an Bischof Krenn zu Beginn der Visitation mitgeteilt, 'dass während der Apostolischen Visitation in der Diözese St. Pölten ohne die Zustimmung des Visitators keine Ernennungen und Versetzungen von Klerikern vorgenommen werden mögen'. Da die Visitation noch nicht beendet ist, ist die Entscheidung, Weihbischof Fasching als Generalvikar der Diözese St. Pölten abzusetzen, die nicht mit mir abgesprochen war, nicht rechtskräftig".
Bischof Krenn
vertritt die Rechtsauffassung, dass seine Entscheidung gültig ist.
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