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Diözesanbischof Dr. Kurt Krenn von St. Pölten

 

Allgemeines Ausführungsdekret über einige Normen bezüglich Gesten und Körperhaltungen der Gläubigen bei der Eucharistiefeier

 

Die Gesten und Körperhaltungen der zur Feier des eucharistischen Opfers versammelten Gläubigen sollen sowohl der wahren und vollen Bedeutung der einzelnen liturgischen Elemente gerecht werden als auch die geistige Haltung und Einstellung der Anwesenden fördern; außerdem sollen sie der Einheit des Volkes Gottes Ausdruck verleihen (vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 42).

Auf Grund dessen ist in dieser Frage weniger die Neigung oder Meinung des Einzelnen maßgeblich als vielmehr die von der liturgischen Gesetzgebung und der Tradition des Römischen Ritus her vorgegebene Praxis (vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 42). In jenen Fällen aber, in denen der kirchliche Gesetzgeber dem einzelnen Gläubigen das Recht zugesteht, zwischen verschiedenen Gesten und Körperhaltungen frei zu wählen, ist es Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autoritäten, diese Freiheit vorbehaltlos zu wahren und zu schützen.

Da es bezüglich der von den Gläubigen bei der Eucharistiefeier zu praktizierenden Gesten und Körperhaltungen vermehrt zu Mißständen und Konflikten gekommen ist, wurden hierzu von Seiten des liturgischen Gesetzgebers in jüngerer Zeit verschiedene Klärungen und Präzisierungen vorgenommen. Deren Befolgung wird hiermit gemäß can. 31 CIC für den Bereich der Diözese St. Pölten nachdrücklich in Erinnerung gerufen und eingeschärft; dies beinhaltet insbesondere die folgenden Normen:

1. Wo der Brauch besteht, daß die Gläubigen während des gesamten eucharistischen Hochgebets im Knien verharren, soll dies beibehalten werden (vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 43). Für den Bereich der Diözese St. Pölten wird hiermit formell festgestellt, daß dieser dem Geheimnis der heiligsten Eucharistie zutiefst angemessene Brauch seit unvordenklicher Zeit Bestand hat. Wo er abhanden gekommen ist, soll er um der Einheit in der Diözese willen wieder eingeführt werden.

2. Ausnahmen von dieser Regel sind nur im konkreten Einzelfall zulässig, etwa wenn ein Gläubiger aus gesundheitlichen oder anderen vernünftigen Gründen zum Knien nicht in der Lage ist; in diesem Fall soll der Betreffende nach Möglichkeit aber wenigstens zur Konsekration knien (vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 43). Wer sich aus den genannten Gründen auch zur Konsekration nicht zu knien vermag, soll statt dessen eine tiefe Verneigung machen, wenn der Priester nach der Konsekration eine Kniebeuge macht (vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 43).

3. Jeder Gläubige hat in der Regel das Recht, frei zu wählen, ob er die heilige Kommunion nach universalkirchlichem Brauch in den Mund oder aber in die Hand empfängt. Wer die heilige Kommunion in die Hand zu empfangen wünscht, hat einer Haltung des Empfangens und nicht des Ergreifens Ausdruck zu verleihen. Außerdem hat er sorgfältig darauf zu achten, daß kein Partikel des Leibes Christi auf der Hand zurückbleibt oder zu Boden fällt. Schließlich ist er verpflichtet, die Hostie sofort nach dem Empfang zum Mund zu führen; der Spender der heiligen Kommunion hat darauf zu achten, daß sich niemand mit dem Leib Christi in der Hand vom Ort der Kommunionspendung entfernt (vgl. Antwort der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, in: Notitiae 35 [1999], 160f.).

4. Jeder Gläubige hat außerdem das Recht frei zu wählen, ob er die heilige Kommunion im Stehen oder im Knien empfängt (vgl. Schreiben der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 1. Juli 2002, in: Notitiae 38 [2002], 582-584). Die Spender der heiligen Kommunion haben dafür Sorge zu tragen, daß jedwedes physische oder moralische Hindernis beseitigt wird, das einem Gläubigen, der die heilige Kommunion im Knien zu empfangen wünscht, die Ausübung dieses dem Geheimnis der heiligsten Eucharistie ebenfalls zutiefst angemessenen Brauchs erschweren oder verunmöglichen könnte.

5. Ferner sei im Zusammenhang mit den verschiedenen legitimen Formen des Kommunionempfangs daran erinnert, daß kein Spender der heiligen Kommunion das Recht hat, einem Gläubigen den Empfang der heiligen Kommunion zu verweigern, sofern dieser rechtlich daran nicht gehindert ist (vgl. can. 912 CIC).

Alle Pfarrer und Kirchenrektoren der Diözese St. Pölten werden hiermit verpflichtet, die vorgenannten Normen den ihnen anvertrauten Gläubigen in angemessener Form bekanntzugeben.


St. Pölten, am Gründonnerstag, dem 17. April 2003

Bischof von St. Pölten

Zl. O-875/03
 

Dr. Kurt Krenn
                                                                                             Bischof von St. Pölten

Die Publikation erfolgt im Mai 2003 im St. Pöltner Diözesanblatt.

 


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Texte von Bischof Krenn werden im Internet auf hippolytus.net mit freundlicher Erlaubnis von Dr. Kurt Krenn publiziert. Verantwortlich: DI Michael Dinhobl und Dr. Josef Spindelböck. Die HTML-Fassung dieses Dokuments wurde erstellt am 22.04.2003.

 

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