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Allgemeines
Ausführungsdekret über
die vom Priester bei der Eucharistiefeier zu tragende liturgische Kleidung
Die liturgische Kleidung derjenigen, die bei der Eucharistiefeier einen besonderen Dienst versehen, soll nach kirchlicher Überlieferung „den festlichen Charakter der liturgischen Feier“ (Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 335) zum Ausdruck bringen. Dies gilt in besonderer Weise für den Priester, der „der in der Kirche kraft seines Amtes in der Person Christi das Opfer darbringt“ (Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 93).
Vor diesem Hintergrund bestimmt can. 929 CIC, daß der Priester “bei der Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen Gewänder zu tragen“ hat. Um welche Gewänder es sich dabei handelt, ist in Nr. 337 der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch festgelegt: „Zur Messe und zu anderen mit ihr verbundenen Feiern trägt der Priester über Albe und Stola das Messgewand (Kasel), sofern nichts anderes vorgesehen ist.“
Nachdem Papst Johannes Paul II. am 10. April 2000 die dritte authentische Ausgabe des Römischen Messbuchs einschließlich der überarbeiteten und ergänzten Fassung der Allgemeinen Einführung approbiert hat, haben damit sowohl alle entgegenstehenden Normen und Gewohnheiten ihre Geltung verloren als auch die von den Bischöfen und Bischofskonferenzen bis dahin erlassenen Sonderregelungen, soweit sie nicht durch den Heiligen Stuhl überprüft und ausdrücklich zugelassen worden sind (vgl. Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nrn. 388 und 390).
Angesichts dessen kommt den in Nr. 337 der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch enthaltenen Vorschriften für den Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz uneingeschränkte Geltung zu; ihre Befolgung wird hiermit gemäß can. 31 CIC für den Bereich der Diözese St. Pölten nachdrücklich in Erinnerung gerufen und eingeschärft; dies beinhaltet insbesondere:
1. Abgesehen von unvorhersehbaren und nicht willentlich herbeigeführten Ausnahmesituationen ist es dem Priester nicht erlaubt, die heiligste Eucharistie ohne die korrekte und vollständige liturgische Kleidung zu feiern.
2. Während der Gebrauch von Schultertuch und Zingulum unter bestimmten Umständen fakultativ ist (vgl. Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 336), kann auf Albe, Stola und Messgewand nicht verzichtet werden; die Verwendung sogenannter „Mantelalben“ ohne darüber getragenem Messgewand bzw. sogenannter „Kaselalben“ ohne darunter getragener Albe ist demzufolge nicht erlaubt.
3. Das Messgewand ist über Albe und Stola zu tragen; Messgewänder mit sogenannter „Überstola“ werden dieser Vorschrift nicht gerecht.
4. Gemäß Nr. 209 der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch gelten die genannten Vorschriften auch bei einer Konzelebration; lediglich bei Vorliegen eines gerechten Grundes – etwa wenn im Fall einer größeren Zahl von Konzelebranten nicht genügend passende Paramente zur Verfügung stehen – können diese (mit Ausnahme des Hauptzelebranten) das Messgewand weglassen und über der Albe nur die Stola tragen.
5. Keinesfalls kann die Albe bei der Feier der heiligsten Eucharistie durch den Chorrock ersetzt werden (vgl. Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 336); die Zelebration oder Konzelebration in Chorkleidung ist auch dann nicht erlaubt, wenn über Talar und Chorrock (sowie gegebenenfalls Mozzetta) die Stola getragen wird.
6. Ferner sei daran erinnert, daß auch Ordenspriester bei der Feier der heiligsten Eucharistie über dem Ordensgewand, selbst wenn dieses weiß ist, immer die Albe zu tragen haben; insofern ist die Zelebration oder Konzelebration nur mit der über dem Ordensgewand getragenen Stola – unabhängig davon, ob es sich um Habit oder Chorkleidung handelt – ebenfalls nicht erlaubt (vgl. Antwort der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, in: Notitiae 36 [2000], 320).
St.
Pölten, am 2. Februar 2003, dem Fest der Darstellung des Herrn,
Zl. O-311/03
Dr.
Kurt Krenn
Bischof von St. Pölten
Quelle: St. Pöltner Diözesanblatt, Nr. 2, 15. Februar 2002, S.1.
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