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Diözesanbischof Dr. Kurt Krenn von St. Pölten

Bischöfliches Errichtungsdekret
der Kongregation der "Dienerinnen der Immaculata"

 

Der Bischof von St. Pölten errichtet durch das vorliegende Dekret auf der Grundlage von can. 579 CIC nach vorausgehender Beratung mit dem Apostolischen Stuhl (vgl. Schreiben der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens vom 8. Juli 2003, Prot. N. DD.2609-1/2003) als Institut des geweihten Lebens diözesanen Rechts die

 

KONGREGATION DER DIENERINNEN DER IMMACULATA.

 

1. Das Institut geht aus der bayerischen Provinz der Schulschwestern von Unserer Lieben Frau mit Sitz in Auerbach hervor und bewahrt deren geistliche und disziplinäre Traditionen. Diese Traditionen bilden das Erbgut des Instituts im Sinn von can. 578 CIC.

 

2. Die Mitglieder des Instituts wollen nach dem Vorbild der unbefleckten Jungfrau und Gottesmutter Maria Christus, dem Herrn, nachfolgen, indem sie sich durch die Profeß der evangelischen Räte unter der Leitung des Heiligen Geistes Gott, dem Höchstgeliebten, gänzlich hingeben zu seiner Verherrlichung, zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Seelen.

 

3. Durch ein eucharistisch geprägtes Leben in eheloser Keuschheit, Armut und Gehorsam wollen sie Gott, der Kirche und den Menschen dienen

· durch Gebet, Arbeit und Opfer für die Hirten der Kirche sowie

· durch andere geistliche, apostolische oder caritative Tätigkeiten nach den Bedürfnissen der Zeit.

 

4. Das Institut verfügt auf der Grundlage von can. 586 §1 CIC über eine gebührende Autonomie seines Lebens, insbesondere seiner Leitung. Der Bischof von St. Pölten, unter dessen Hirtensorge das Institut gemäß can. 594 CIC steht, hat die Aufgabe, diese Autonomie nach can. 586 §2 CIC zu wahren und zu schützen. Gemäß can. 595 CIC obliegt es ihm, die Konstitutionen zu genehmigen, daran gegebenenfalls vorzunehmende Änderungen zu bestätigen und Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Autorität übersteigen. Auf der Grundlage von can. 625 §2 CIC führt er den Vorsitz bei der Wahl der Generaloberin und bestätigt nach can. 625 §3 CIC deren Wahl wie auch die Wahl bzw. Bestellung aller übrigen Oberinnen.

 

5. Als grundlegendes Rechtsbuch des Instituts gemäß can. 587 §1 CIC werden hiermit „mutatis mutandis“ die Konstitutionen der Kongregation der Schulschwestern von Unserer Lieben Frau (approbiert durch die Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute mit Datum vom 20. November 1983) bis auf weiteres „ad experimentum“ übernommen und approbiert.

 

6. Von Rechts wegen erhält das Institut sowie gegebenenfalls seine Untergliederungen und Niederlassungen auf der Grundlage von can. 634 §1 CIC den Status einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche und ist als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

 

7. Das Institut hat seinen Hauptsitz in St. Pölten.

 

 

St. Pölten, am 14. August 2003, dem Vorabend des Hochfestes der Aufnahme Marias in den Himmel,

 

Zl. O-1708/03

 

 

+ Dr. Kurt Krenn
Bischof von St. Pölten

 

 

Die feierliche Unterzeichnung durch den Bischof wurde am 14.08.2003 im Rahmen einer feierlichen Hl. Messe in der Prandtauerkirche St. Pölten vorgenommen.

Das Dekret wurde publiziert in: St. Pöltner Diözesanblatt, 15. September 2003, Seite 39.


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Texte von Bischof Krenn werden im Internet auf hippolytus.net mit freundlicher Erlaubnis von Dr. Kurt Krenn publiziert. Verantwortlich: DI Michael Dinhobl und Dr. Josef Spindelböck. Die HTML-Fassung dieses Dokuments wurde erstellt am 15.08.2003 (Aktualisierung am 28.09.2003).

 

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